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markenrecht:eu:mitteilung_der_nichtigkeit_der_basisanmeldung_oder_basiseintragung
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Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung

Artikel 186 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 2: Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke → Art. 186 Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung → Abs. 1
Artikel 186 (1) UMV

Das Amt teilt dem Internationalen Büro binnen fünf Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung alle Tatsachen und Entscheidungen mit, die die Gültigkeit der Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Registrierung stützt, beeinträchtigen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 2: Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke → Art. 186 Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung → Abs. 2
Artikel 186 (2) UMV

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die einzelnen Umstände und die Entscheidungen, die der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Madrider Protokolls unterliegen, sowie der maßgebende Zeitpunkt dieser Mitteilungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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