Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:mehrere_antraege_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit
KIerzeugt oder bearbeitet

Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 41 (1) GMDV

Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die dieselbe Gemeinschaftsmarke betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

siehe auch

markenrecht/eu/mehrere_antraege_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge