Artikel 57 (4) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt das Verfahren, wenn die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so lehnt es die Eintragung des Verzichts in das Register ab.
Artikel 57 UMV → Verzicht
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Markeninhaber auf eine Unionsmarke oder Teile davon verzichten kann.
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