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markenrecht:eu:kommunikation_mit_dem_internationalen_buero
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Kommunikation mit dem Internationalen Büro

Artikel 205 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Kommunikation mit dem Internationalen Büro.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 205 Kommunikation mit dem Internationalen Büro
Artikel 205 UMV

Die Kommunikation mit dem Internationalen Büro erfolgt in der Form und unter Verwendung der Formate, die zwischen dem Internationalen Büro und dem Amt vereinbart werden, und vorzugsweise auf elektronischem Weg. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form bereitgestellte Formblätter ein.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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