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markenrecht:eu:kollektiv-_und_gewaehrleistungsmarken
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Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

Artikel 194 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt Kollektiv- und Gewährleistungsmarken in internationalen Registrierungen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 194 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken → Abs. 1
Artikel 194 (1) UMV

Stützt sich eine internationale Registrierung auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke, so wird die internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke bzw. als Unionsgewährleistungsmarke behandelt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 194 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken → Abs. 2
Artikel 194 (2) UMV

Der Inhaber der internationalen Registrierung legt die Markensatzung gemäß der Artikel 75 und 84 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat, unmittelbar beim Amt vor.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 194 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken → Abs. 3
Artikel 194 (3) UMV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, festgelegt werden.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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