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markenrecht:eu:klage_beim_gerichtshof
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Klage beim Gerichtshof

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 65 (1) GMV

Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

Artikel 65 (2) GMV

Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

Artikel 65 (3) GMV

Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Artikel 65 (4) GMV

Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Artikel 65 (5) GMV

Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.

Artikel 65 (6) GMV

Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

GMV → Zulässigkeit der Klage beim Gerichtshof
GMV → Frist für die Klage beim Gerichtshof
GMV → Urteil des Gerichtshofs

siehe auch

markenrecht/eu/klage_beim_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: von migration

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