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markenrecht:eu:inkrafttreten
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Inkrafttreten

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN → Art. 212 Inkrafttreten → Abs. 1
Artikel 212 (1) UMV

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN → Art. 212 Inkrafttreten → Abs. 2
Artikel 212 (2) UMV

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 167 (1) GMV

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 167 (2) GMV

Die Mitgliedstaaten treffen die nach den Artikeln 95 und 114 erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

siehe auch

markenrecht/eu/inkrafttreten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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