Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:inhalt_der_beschwerdeschrift
KIerzeugt oder bearbeitet

Inhalt der Beschwerdeschrift

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 48 (1) GMDV

Die Beschwerdeschrift muß folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

Regel 48 (2) GMDV

Die Beschwerdeschrift muß in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.

siehe auch

markenrecht/eu/inhalt_der_beschwerdeschrift.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge