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markenrecht:eu:inanspruchnahme_des_zeitrangs_einer_nationalen_marke_nach_eintragung_einer_unionsmarke
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Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke

Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Eintragung der Unionsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 4: Zeitrang einer nationalen Marke → Art. 40 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke → Abs. 1
Artikel 40 (1) UMV

Der Inhaber einer Unionsmarke, der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten identischen älteren Marke für Waren oder Dienstleistungen ist, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, kann den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 4: Zeitrang einer nationalen Marke → Art. 40 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke → Abs. 2
Artikel 40 (2) UMV

Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen die Nummer der Eintragung der Unionsmarke, den Namen und die Anschrift ihres Inhabers, Angaben zu dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem/denen oder für den/die die ältere Marke eingetragen ist, zur Nummer und zum Anmeldetag der maßgeblichen Eintragung, zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, und zu jenen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird, sowie die unterstützenden Unterlagen gemäß den nach Artikel 39 Absatz 6 angenommenen Vorschriften enthalten.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 4: Zeitrang einer nationalen Marke → Art. 40 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke → Abs. 3
Artikel 40 (3) UMV

Sind die Erfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 4: Zeitrang einer nationalen Marke → Art. 40 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke → Abs. 4
Artikel 40 (4) UMV

Es gilt Artikel 39 Absätze 3, 4, 5 und 7.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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