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markenrecht:eu:inanspruchnahme_der_prioritaet
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Inanspruchnahme der Priorität

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 2: Priorität → Art. 35 Inanspruchnahme der Priorität → Abs. 1
Artikel 35 (1) UMV

Eine Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 2: Priorität → Art. 35 Inanspruchnahme der Priorität → Abs. 2
Artikel 35 (2) UMV

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Absatz 1 dieses Artikels beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 2: Priorität → Art. 35 Inanspruchnahme der Priorität → Abs. 3
Artikel 35 (3) UMV

Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den Spezifikationen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festgelegten Unterlagen beizubringen hat, sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 30 GMV

Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst, so hat der Anmelder eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen einzureichen.

Regel 6 (1) GMDV

Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen, so muß der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift von ihr einreichen. Die Abschrift muß von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend beglaubigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen.

Regel 6 (2) GMDV

Möchte der Anmelder die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe des Datums, an dem, und des Landes, in dem die frühere Anmeldung erfolgt ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die in Absatz 1 verlangten Angaben und Unterlagen sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.

Regel 6 (3) GMDV

Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefaßt, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen vorzulegen.

Regel 6 (4) GMDV

Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.

siehe auch

markenrecht/eu/inanspruchnahme_der_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: von migration

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