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Haushalt

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 1
Artikel 172 (1) UMV

Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 2
Artikel 172 (2) UMV

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 3
Artikel 172 (3) UMV

Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Anhangs I der vorliegenden Verordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls für eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, zu zahlen sind, und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, zu zahlen sind, und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in dem Einzelplan Kommission des Gesamthaushaltsplans der Union unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 4
Artikel 172 (4) UMV

Jedes Jahr gleicht das Amt die Kosten aus, die den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum sowie jeder anderen einschlägigen Behörde entstehen, die von einem Mitgliedstaat infolge der spezifischen Aufgaben, die sie als funktionale Bestandteile des Markensystems der Europäischen Union im Rahmen der folgenden Dienstleistungen und Verfahren durchführen, zu benennen ist: a) Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum, bei denen es um Unionsmarken geht; b) Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise des Markensystems der Union durch Helpdesks und Informationsstellen; c) Durchsetzung von Unionsmarken, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 4 ergriffener Maßnahmen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 5
Artikel 172 (5) UMV

Der Ausgleich der Kosten nach Absatz 4 entspricht insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen des Amtes. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der folgenden gerechten, ausgewogenen und relevanten Indikatoren fest: a) Anzahl der Anmeldungen von Unionsmarken durch Anmelder aus jedem Mitgliedstaat pro Jahr; b) Anzahl der Anmeldungen nationaler Marken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr; c) Anzahl der Widersprüche und Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch Inhaber von Unionsmarken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr; d) Anzahl der vor den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 123 benannten Unionsmarkengerichten eingelegten Klagen pro Jahr.Zur Belegung der in Absatz 4 genannten Kosten unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Amt jedes Jahr bis zum 31. März Statistiken zum Nachweis der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Zahlen für das vorhergehende Jahr; diese werden in den Vorschlag aufgenommen, der dem Verwaltungsrat vorgelegt wird.Aus Gründen der Billigkeit wird davon ausgegangen, dass die Kosten, die den in Absatz 4 genannten Einrichtungen in jedem Mitgliedstaat entstanden sind, mindestens 2 % des Gesamtbetrags des Ausgleichs gemäß diesem Absatz entsprechen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 6
Artikel 172 (6) UMV

Die Verpflichtung des Amtes zum Ausgleich der Kosten gemäß Absatz 4, die in einem bestimmten Jahr entstanden sind, gilt nur insoweit, als in diesem Jahr kein Haushaltsdefizit entsteht.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 7
Artikel 172 (7) UMV

Bei einem Haushaltsüberschuss kann der Verwaltungsrat unbeschadet des Absatzes 10 auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Prozentsatz gemäß Absatz 5 auf höchstens 10 % der jährlichen Einnahmen des Amtes erhöhen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 8
Artikel 172 (8) UMV

Unbeschadet der Absätze 4 bis 7 und Absatz 10 dieses Artikels und der Artikel 151 und 152 entscheidet der Haushaltsausschuss im Fall, dass in fünf aufeinander folgenden Jahren ein substanzieller Überschuss erwirtschaftet wurde, auf Vorschlag des Amtes und im Einklang mit dem Jahresarbeitsprogramm und dem strategischen Mehrjahresprogramm gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b mit Zweidrittelmehrheit über die Zuführung eines Überschusses, der ab dem 23. März 2016 entstanden ist, an den Unionshaushalt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 9
Artikel 172 (9) UMV

Das Amt erstellt halbjährlich einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über seine finanzielle Situation, in dem auch die Finanzoperationen gemäß Artikel 152 Absätze 5 und 6 und gemäß der Absätze 5 und 7 des vorliegenden Artikels dargelegt werden. Anhand dieses Berichts prüft die Kommission die Finanzlage des Amtes.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 172 Haushalt → Abs. 10
Artikel 172 (10) UMV

Das Amt hält einen Reservefonds vor, der seine operativen Ausgaben während eines Jahres deckt, um die Kontinuität seiner Arbeit und die Ausführung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 139 (1) GMV

Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 139 (2) GMV

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 139 (3) GMV

Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls gemäß Artikel 140 dieser Verordnung für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an Vertragsparteien des Madrider Protokolls, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund der Genfer Akte gemäß Artikel 106c der Verordnung (EG) Nr. 6/ 2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) für eine internationale Eintragung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und sonstige Zahlungen an die Vertragsparteien der Genfer Akte, und, soweit erforderlich, einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird.

siehe auch

markenrecht/eu/haushalt.txt · Zuletzt geändert: von migration

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