Artikel 59 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen absoluten Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.
Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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