Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 59 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen absoluten Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.
Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
Zur Beurteilung, ob der Anmelder bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b UMV gehandelt hat, kann die Benutzung einer älteren Marke außerhalb des Gebiets der Europäischen Union berücksichtigt werden.1)
Da die Verwirkung durch Duldung nach Art. 61 Abs. 1 UMV ausdrücklich nicht gilt, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen wurde, kann die fünfjährige Koexistenz der Marken auf dem betreffenden Markt die Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung für sich genommen nicht ausschließen.2)
Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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