Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:gruende_fuer_die_nichtigkeit_der_unionsmarke

finanzcheck24.de

Gründe für die Nichtigkeit der Unionsmarke

Artikel 59 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen absoluten Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.

Artikel 59 (1) UMV

Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;

b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.

siehe auch

Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.

markenrecht/eu/gruende_fuer_die_nichtigkeit_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund