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markenrecht:eu:gruende_fuer_die_nichtigkeit_der_unionsmarke
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Gründe für die Nichtigkeit der Unionsmarke

Artikel 59 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen absoluten Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VI: VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT → ABSCHNITT 3: Nichtigkeitsgründe → Art. 59 Absolute Nichtigkeitsgründe → Abs. 1
Artikel 59 (1) UMV

Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;

b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.

Zur Beurteilung, ob der Anmelder bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b UMV gehandelt hat, kann die Benutzung einer älteren Marke außerhalb des Gebiets der Europäischen Union berücksichtigt werden.1)

Da die Verwirkung durch Duldung nach Art. 61 Abs. 1 UMV ausdrücklich nicht gilt, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen wurde, kann die fünfjährige Koexistenz der Marken auf dem betreffenden Markt die Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung für sich genommen nicht ausschließen.2)

siehe auch

Artikel 59 UMV → Absolute Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.

1)
EuG, Fünfte Kammer, Urteil vom 16. September 2026 – T-885/25, Rn. 42 – Sudex; m.V.a. EuG, Urteil vom 21. Februar 2024 – T-172/23, Rn. 40 – hepsiburada
2)
EuG, Fünfte Kammer, Urteil vom 16. September 2026 – T-885/25, Rn. 51 und 52 – Sudex
markenrecht/eu/gruende_fuer_die_nichtigkeit_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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