Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 58 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen Gründe, die zum Verfall einer Unionsmarke führen können.
Artikel 58 (1)(a) UMV → Nichtbenutzung der Unionsmarke
Beschreibt den Verfall der Unionsmarke aufgrund der Nichtbenutzung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren.
Artikel 58 (1)(b) UMV → Gebräuchliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
Regelt den Verfall der Unionsmarke, wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist.
Artikel 58 (1)(c) UMV → Irreführung des Publikums
Erklärt den Verfall der Unionsmarke, wenn sie geeignet ist, das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
Artikel 58 UMV → Verfallsgründe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann.
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