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markenrecht:eu:gruende_fuer_den_verfall_der_unionsmarke
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Gründe für den Verfall der Unionsmarke

Artikel 58 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt die spezifischen Gründe, die zum Verfall einer Unionsmarke führen können.

Artikel 58 (1)(a) UMV → Nichtbenutzung der Unionsmarke
Beschreibt den Verfall der Unionsmarke aufgrund der Nichtbenutzung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren.

Artikel 58 (1)(b) UMV → Gebräuchliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
Regelt den Verfall der Unionsmarke, wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist.

Artikel 58 (1)(c) UMV → Irreführung des Publikums
Erklärt den Verfall der Unionsmarke, wenn sie geeignet ist, das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

siehe auch

Artikel 58 UMV → Verfallsgründe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden kann.

markenrecht/eu/gruende_fuer_den_verfall_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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