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markenrecht:eu:gleichstellung_der_unionsmarke_mit_der_nationalen_marke
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Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke

Artikel 19 der Unionsmarkenverordnung (UMV) behandelt die Unionsmarke als Vermögensgegenstand.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke → Abs. 1
Artikel 19 (1) UMV

Soweit in den Artikeln 20 bis 28 nichts anderes bestimmt ist, wird die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der Union wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Register a) der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat; b) wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke → Abs. 2
Artikel 19 (2) UMV

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke → Abs. 3
Artikel 19 (3) UMV

Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das Register eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Inhaber maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Inhaber nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Inhaber maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Inhaber vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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