Artikel 57 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt, dass die Unionsmarke Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein kann, für die sie eingetragen ist.
Die Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.
Artikel 57 UMV → Verzicht
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Markeninhaber auf eine Unionsmarke oder Teile davon verzichten kann.
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