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markenrecht:eu:gebuehren_und_entgelte_und_faelligkeit
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Gebühren und Entgelte und Fälligkeit

Artikel 178 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Gebühren und Entgelte des Amtes.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 178 Gebühren und Entgelte und Fälligkeit → Abs. 1
Artikel 178 (1) UMV

Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die in Anhang I genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für das Blatt für Unionsmarken, das Amtsblatt des Amtes und alle anderen Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 6: Haushalt und Finanzkontrolle → Art. 178 Gebühren und Entgelte und Fälligkeit → Abs. 2
Artikel 178 (2) UMV

Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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