Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:formvorschriften_fuer_die_umwandlung
KIerzeugt oder bearbeitet

Formvorschriften für die Umwandlung

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 3: Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke → Art. 141 Formvorschriften für die Umwandlung → Abs. 1
Artikel 141 (1) UMV

Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht, sachdienlich sein können.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 3: Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke → Art. 141 Formvorschriften für die Umwandlung → Abs. 2
Artikel 141 (2) UMV

Eine Anmeldung bzw. Unionsmarke, die nach Artikel 140 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 3: Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke → Art. 141 Formvorschriften für die Umwandlung → Abs. 3
Artikel 141 (3) UMV

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet; b) eine Übersetzung — in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats — des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht; c) eine Anschrift angibt, unter der er in dem betreffenden Staat zu erreichen ist; d) in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 114 (1) GMV

Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht, sachdienlich sein können.

Artikel 114 (2) GMV

Eine Anmeldung bzw. Gemeinschaftsmarke, die nach Artikel 113 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in der Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.

Artikel 114 (3) GMV

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,

a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet;

b) eine Übersetzung — in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats — des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht;

c) eine Anschrift angibt, unter der er in dem betreffenden Staat zu erreichen ist;

d) in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt.

siehe auch

markenrecht/eu/formvorschriften_fuer_die_umwandlung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge