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markenrecht:eu:erwerb_der_unionsmarke
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Erwerb der Unionsmarke

§Unionsmarkenverordnung (UMV) Art. 6 Erwerb der Unionsmarke
Artikel 6 UMV

Erwerb der Unionsmarke

Die Unionsmarke wird durch Eintragung erworben.

siehe auch

markenrecht/eu/erwerb_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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