Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:ersatz_einer_unionsmarke_durch_eine_internationale_registrierung
KIerzeugt oder bearbeitet

Ersatz einer Unionsmarke durch eine internationale Registrierung

Artikel 197 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt den Ersatz einer Unionsmarke durch eine internationale Registrierung.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 197 Ersatz einer Unionsmarke durch eine internationale Registrierung
Artikel 197 UMV

Das Amt trägt auf Antrag in das Register ein, dass eine Unionsmarke als durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 4bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/ersatz_einer_unionsmarke_durch_eine_internationale_registrierung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge