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markenrecht:eu:erklaerung_und_wirksamkeit_des_verzichts

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Erklärung und Wirksamkeit des Verzichts

Artikel 57 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt die Anforderungen an die schriftliche Erklärung des Verzichts und dessen Eintragung im Register.

Artikel 57 (2) UMV

Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. Die Gültigkeit des Verzichts auf eine Unionsmarke, der gegenüber dem Amt nach der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls dieser Marke im Sinne des Artikels 63 Absatz 1 erklärt wird, setzt die abschließende Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder dessen Rücknahme voraus.

siehe auch

Artikel 57 UMV → Verzicht
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Markeninhaber auf eine Unionsmarke oder Teile davon verzichten kann.

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