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markenrecht:eu:erhebung_der_verletzungsklage

Erhebung der Verletzungsklage

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (GMV) Art. 72 Erhebung der Verletzungsklage Abs. 1
Artikel 72 (1) GMV

Die Vorschriften des Artikels 22 Absätze 3 und 4 über die Rechte der Lizenznehmer gelten für jede zur Benutzung einer Gemeinschaftskollektivmarke befugte Person.

§Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 durch UMV abgelöst) (GMV) Art. 72 Erhebung der Verletzungsklage Abs. 2
Artikel 72 (2) GMV

Der Inhaber der Gemeinschaftskollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

siehe auch

markenrecht/eu/erhebung_der_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: von migration