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markenrecht:eu:ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_unionsmarkengerichte_sind
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Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind

Artikel 134 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Zuständigkeit nationaler Gerichte für sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 3: Sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken → Art. 134 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind → Abs. 1
Artikel 134 (1) UMV

Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 122 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 124 genannten Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL X: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN → ABSCHNITT 3: Sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken → Art. 134 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind → Abs. 2
Artikel 134 (2) UMV

Ist nach Artikel 122 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 124 genannten Klagen, die eine Unionsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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