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markenrecht:eu:ergaenzende_anwendung_des_einzelstaatlichen_rechts
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Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung

Artikel 17 der Unionsmarkenverordnung (UMV) erlaubt die Anwendung nationalen Rechts bei Verletzung der Unionsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung → Abs. 1
Artikel 17 (1) UMV

Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Kapitels X.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung → Abs. 2
Artikel 17 (2) UMV

Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 2: Wirkungen der Unionsmarke → Art. 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung → Abs. 3
Artikel 17 (3) UMV

Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Kapitels X.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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