Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 17 der Unionsmarkenverordnung (UMV) erlaubt die Anwendung nationalen Rechts bei Verletzung der Unionsmarke.
Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Kapitels X.
Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.
Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Kapitels X.
UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.
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