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markenrecht:eu:erfordernisse_der_anmeldung
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Erfordernisse der Anmeldung

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 1: Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung → Art. 31 Erfordernisse der Anmeldung → Abs. 1
Artikel 31 (1) UMV

Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird; d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 1: Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung → Art. 31 Erfordernisse der Anmeldung → Abs. 2
Artikel 31 (2) UMV

Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, und gegebenenfalls die Recherchegebühr zu entrichten.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 1: Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung → Art. 31 Erfordernisse der Anmeldung → Abs. 3
Artikel 31 (3) UMV

Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernissen muss die Anmeldung der Unionsmarke den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke elektronisch darzustellen ist, so darf der Exekutivdirektor die Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL III: DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE → ABSCHNITT 1: Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung → Art. 31 Erfordernisse der Anmeldung → Abs. 4
Artikel 31 (4) UMV

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Anmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 26 (1) GMV

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;

d) eine Wiedergabe der Marke.

Artikel 26 (2) GMV

Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.

Artikel 26 (3) GMV

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach 162 Absatz 1, nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.

siehe auch

markenrecht/eu/erfordernisse_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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