Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 94 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Anforderungen an Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes.
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.
In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes über Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.
Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 66, 67 und 68 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.
Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verankerte Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam vorzutragen, bevor eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung ergeht. Es erstreckt sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will; es obliegt dem EUIPO, die Beteiligten in die Lage zu versetzen, zu allen diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.1)
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn das Unterbleiben der Berücksichtigung des Standpunkts eines Beteiligten sich konkret auf dessen Möglichkeit ausgewirkt hat, sich zu verteidigen. Dem Beteiligten kann jedoch nicht auferlegt werden nachzuweisen, dass die Entscheidung ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass eine solche Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen ist, weil er sich ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können.2)
UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.
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