Artikel 64 (5) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit.
Ergibt die Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen oder für nichtig erklärt. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Antrag zurückgewiesen.
Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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