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markenrecht:eu:eintragung_der_entscheidung_im_register

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Eintragung der Entscheidung im Register

Artikel 64 (6) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Eintragung der Entscheidung im Register.

Artikel 64 (6) UMV

In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingetragen, sobald sie unanfechtbar geworden ist.

siehe auch

Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.

markenrecht/eu/eintragung_der_entscheidung_im_register.txt · Zuletzt geändert: von mfreund