Artikel 64 (6) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Eintragung der Entscheidung im Register.
In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingetragen, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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