Artikel 64 (4) der Unionsmarkenverordnung (UMV) ermächtigt das Amt, die Beteiligten zur Einigung zu ersuchen.
Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.
Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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