Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:einigungsersuchen_des_amtes
KIerzeugt oder bearbeitet

Einigungsersuchen des Amtes

Artikel 64 (4) der Unionsmarkenverordnung (UMV) ermächtigt das Amt, die Beteiligten zur Einigung zu ersuchen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VI: VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT → ABSCHNITT 5: Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt → Art. 64 Prüfung des Antrags → Abs. 4
Artikel 64 (4) UMV

Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.

siehe auch

Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.

markenrecht/eu/einigungsersuchen_des_amtes.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge