Artikel 57 (5) der Unionsmarkenverordnung (UMV) ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Einzelheiten der Verzichtserklärung und der Zustimmung Dritter regeln.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung gemäß Absatz 2 dieses Artikels anzugeben sind, und die Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten gemäß Absatz 3 dieses Artikels erforderlich sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
Artikel 57 UMV → Verzicht
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen ein Markeninhaber auf eine Unionsmarke oder Teile davon verzichten kann.
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