Artikel 61 (1) der Unionsmarkenverordnung (UMV) erklärt, dass der Inhaber einer älteren Unionsmarke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann, wenn er deren Benutzung geduldet hat, es sei denn, die Anmeldung war bösgläubig.
Hat der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in der Union während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke nicht die Nichtigerklärung dieser jüngeren Marke verlangen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.
Artikel 61 UMV → Verwirkung durch Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer älteren Marke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann.
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