Artikel 61 (2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Duldung der Benutzung einer jüngeren Unionsmarke durch den Inhaber einer älteren nationalen Marke oder eines Kennzeichenrechts.
Hat der Inhaber einer in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren nationalen Marke oder eines in Artikel 8 Absatz 4 genannten sonstigen älteren Kennzeichenrechts die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke in dem Mitgliedstaat, in dem diese ältere Marke oder dieses sonstige ältere Kennzeichenrecht geschützt ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Unionsmarke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke oder dieses sonstigen älteren Kennzeichenrechts nicht die Nichtigerklärung der Unionsmarke verlangen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.
Artikel 61 UMV → Verwirkung durch Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Inhaber einer älteren Marke die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke nicht verlangen kann.
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