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markenrecht:eu:die_anmeldung_der_unionsmarke_als_gegenstand_des_vermoegens
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Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens

Artikel 28 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Behandlung der Anmeldung als Vermögensgegenstand.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL II: MATERIELLES MARKENRECHT → ABSCHNITT 4: Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens → Art. 28 Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens
Artikel 28 UMV

Die Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Unionsmarken.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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