Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:dauer_der_eintragung
KIerzeugt oder bearbeitet

Dauer der Eintragung

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL V: DAUER, VERLÄNGERUNG, ÄNDERUNG UND TEILUNG DER UNIONSMARKE → Art. 52 Dauer der Eintragung
Artikel 52 UMV

Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 46 GMV

Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 47 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

siehe auch

markenrecht/eu/dauer_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge