Artikel 60 (4) der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Beschränkung der Anträge auf Nichtigerklärung auf ein Recht.
Hat der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so darf er nicht aufgrund eines anderen dieser Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.
Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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