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markenrecht:eu:berichtigung_von_fehlern_und_offensichtlichen_versehen
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Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen

Artikel 102 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 102 Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen → Abs. 1
Artikel 102 (1) UMV

Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder ihm zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 102 Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen → Abs. 2
Artikel 102 (2) UMV

Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 55 entsprechend.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 1: Allgemeine Vorschriften → Art. 102 Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen → Abs. 3
Artikel 102 (3) UMV

Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung einer Unionsmarke und bei der Veröffentlichung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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