Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung
KIerzeugt oder bearbeitet

Berichtigung von Fehlern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 27 (1) GMDV

Enthält die Eintragung der Marke oder die Veröffentlichung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Markeninhabers.

Regel 27 (2) GMDV

Stellt der Markeninhaber einen solchen Antrag, so gilt Regel 26 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.

siehe auch

markenrecht/eu/berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge