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markenrecht:eu:benutzung_einer_marke_die_gegenstand_einer_internationalen_registrierung_ist
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Benutzung einer Marke die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN → ABSCHNITT 3: Internationale Registrierungen, in denen die Union benannt ist → Art. 203 Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist
Artikel 203 UMV

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 18 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Union ist, ernsthaft in der Union benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 160 GMV

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 15 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 57 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft ist, ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlhung gemäß Artikel 152 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.

siehe auch

markenrecht/eu/benutzung_einer_marke_die_gegenstand_einer_internationalen_registrierung_ist.txt · Zuletzt geändert: von migration

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