Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:benutzung_der_unionsgewaehrleistungsmarke
KIerzeugt oder bearbeitet

Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke

Artikel 87 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 87 Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke
Artikel 87 UMV

Die Benutzung einer Unionsgewährleistungsmarke durch eine gemäß der in Artikel 84 genannten Satzung hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/benutzung_der_unionsgewaehrleistungsmarke.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge