Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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Art. 94 UMV → Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
Die geltende Nachfolgevorschrift: Begründungspflicht und rechtliches Gehör in Entscheidungen des Amtes.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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