Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Der Anmelder einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, kann in der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 39 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationalen Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.
Die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs, die in dem gemäß Artikel 39 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, sind dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag vorzulegen, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 39 Absatz 7.
Falls der Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen, so hat die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 zu enthalten.
Stellt das Amt fest, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Absatz 1 dieses Artikels nicht den Anforderungen des Artikels 39 oder den anderen im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen entspricht, so fordert es den Antragsteller auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die in Satz 1 genannten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so erlischt der Anspruch in Bezug auf den Zeitrang der internationalen Registrierung. Betreffen die Mängel lediglich einige der Waren und Dienstleistungen, so erlischt der Anspruch nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.
Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Erlöschens des Anspruchs auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 4. Zudem unterrichtet es das Internationale Büro über jede Zurücknahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme des Zeitrangs.
Es gilt Artikel 39 Absatz 5, es sei denn, der Anspruch in Bezug auf den Zeitrang wird gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels für erloschen erklärt.
1. Ist der Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken nach Artikel 34 der Verordnung in einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung beansprucht worden, so muss der Inhaber dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, eine Abschrift der betreffenden Eintragung vorlegen. Die Abschrift muss von der zuständigen Behörde als genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt sein.
2. Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein, so muss die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung enthalten.
3. Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Inhaber weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
GMDV → Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsmarkenverordnung (2017 aufgehoben)
VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de