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markenrecht:eu:austausch_von_veroeffentlichungen
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Austausch von Veröffentlichungen

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 3: Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten → Art. 118 Austausch von Veröffentlichungen → Abs. 1
Artikel 118 (1) UMV

Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL IX: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN → ABSCHNITT 3: Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten → Art. 118 Austausch von Veröffentlichungen → Abs. 2
Artikel 118 (2) UMV

Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 91 (1) GMV

Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

Artikel 91 (2) GMV

Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

siehe auch

markenrecht/eu/austausch_von_veroeffentlichungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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