Artikel 62 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt die Ausnahmen von der Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die durch nationale Rechtsvorschriften beeinflusst werden können.
Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Markeninhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit unanfechtbar geworden und vollstreckt worden sind; b) vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.
Artikel 62 UMV → Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Regelt die rechtlichen Konsequenzen des Verfalls und der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
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