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markenrecht:eu:aufgaben_des_amtes
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Aufgaben des Amtes

Artikel 151 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Aufgaben des Amtes.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 2: Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung → Art. 151 Aufgaben des Amtes → Abs. 1
Artikel 151 (1) UMV

Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union; b) Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union; ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben; c) Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum; d) die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben; e) die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 2: Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung → Art. 151 Aufgaben des Amtes → Abs. 2
Artikel 151 (2) UMV

Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 2: Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung → Art. 151 Aufgaben des Amtes → Abs. 3
Artikel 151 (3) UMV

Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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