Artikel 60 (5) der Unionsmarkenverordnung (UMV) verweist auf die entsprechende Anwendung von Artikel 59 Absatz 3.
Artikel 59 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
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