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markenrecht:eu:anwendung_von_artikel_59_absatz_3

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Anwendung von Artikel 59 Absatz 3

Artikel 60 (5) der Unionsmarkenverordnung (UMV) verweist auf die entsprechende Anwendung von Artikel 59 Absatz 3.

Artikel 60 (5) UMV

Artikel 59 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 60 UMV → Relative Nichtigkeitsgründe
Definiert die relativen Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.

markenrecht/eu/anwendung_von_artikel_59_absatz_3.txt · Zuletzt geändert: von mfreund