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markenrecht:eu:anwendung_auf_aeltere_nationale_marken

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Anwendung auf ältere nationale Marken

Artikel 64 (3) der Unionsmarkenverordnung (UMV) verweist auf die entsprechende Anwendung des Nachweises auf ältere nationale Marken.

Artikel 64 (3) UMV

Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Union die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.

siehe auch

Artikel 64 UMV → Prüfung des Antrags
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.

markenrecht/eu/anwendung_auf_aeltere_nationale_marken.txt · Zuletzt geändert: von mfreund