Artikel 63 der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt das Verfahren zur Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.
Artikel 63 (1) UMV → Berechtigte zur Antragstellung
Erklärt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu stellen.
Artikel 63 (2) UMV → Anforderungen an den Antrag
Beschreibt die Anforderungen an die schriftliche Einreichung und Begründung des Antrags.
Artikel 63 (3) UMV → Unzulässigkeit des Antrags
Regelt die Unzulässigkeit des Antrags, wenn bereits eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt.
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 5 → Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Beschreibt das Verfahren zur Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke, einschließlich der Anforderungen an die Antragstellung.
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