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markenrecht:eu:antrag_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit

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Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Artikel 63 der Unionsmarkenverordnung (UMV) beschreibt das Verfahren zur Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke.

Artikel 63 (1) UMV → Berechtigte zur Antragstellung
Erklärt, wer berechtigt ist, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu stellen.

Artikel 63 (2) UMV → Anforderungen an den Antrag
Beschreibt die Anforderungen an die schriftliche Einreichung und Begründung des Antrags.

Artikel 63 (3) UMV → Unzulässigkeit des Antrags
Regelt die Unzulässigkeit des Antrags, wenn bereits eine unanfechtbare Entscheidung vorliegt.

siehe auch

UMV, Kapitel VI, Abschnitt 5 → Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Beschreibt das Verfahren zur Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke, einschließlich der Anforderungen an die Antragstellung.

markenrecht/eu/antrag_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/19 08:03 von mfreund