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markenrecht:eu:anmeldegebuehren
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Anmeldegebühren

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Regel 4 GMDV

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) eine Grundgebühr und

b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die Waren oder Dienstleistungen gemäß Regel 2 in Anspruch genommen werden.

siehe auch

markenrecht/eu/anmeldegebuehren.txt · Zuletzt geändert: von migration

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