Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eu:allgemeine_zustaendigkeit
KIerzeugt oder bearbeitet

Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 164 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XII: DAS AMT → ABSCHNITT 5: Durchführung der Verfahren → Art. 164 Allgemeine Zuständigkeit
Artikel 164 UMV

Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, einer Nichtigkeitsabteilung oder der Registerabteilung fallen, ergehen durch einen Bediensteten oder eine Stelle, den beziehungsweise die der Exekutivdirektor eigens dazu bestimmt hat.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

markenrecht/eu/allgemeine_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge