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markenrecht:eu:aenderung_in_der_liste_der_zugelassenen_vertreter
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Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkendurchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/626) ersetzt. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.

< note> Regel 78 (1) GMDV

Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 89 der Verordnung wird auf dessen Antrag gelöscht. </note>

Regel 78 (2) GMDV

Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:

a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;

b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 89 Absatz 4 Buchstabe

b) der Verordnung erteilt hat;

c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;

d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe

c) Satz 1 der Verordnung nicht mehr besitzt.

Regel 78 (3) GMDV

Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird auf Antrag des Amtes gestrichen, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe

c) Satz 1 der Verordnung aufgehoben wurde.

Regel 78 (4) GMDV

Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter wieder eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

Regel 78 (5) GMDV

Das Benelux-Markenamt und die betreffende Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

Regel 78 (6) GMDV

Die Änderungen der Liste der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

siehe auch

markenrecht/eu/aenderung_in_der_liste_der_zugelassenen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: von migration

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