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markenrecht:eu:aenderung_der_satzung_der_unionsgewaehrleistungsmarke
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Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke

Artikel 88 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt die Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 88 Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 1
Artikel 88 (1) UMV

Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 88 Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 2
Artikel 88 (2) UMV

Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Markensatzung den Vorschriften des Artikels 84 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 85 bildet.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 88 Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 3
Artikel 88 (3) UMV

Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 86 können auch in Bezug auf geänderte Markensatzungen eingereicht werden.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL VIII: SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN → ABSCHNITT 2: Unionsgewährleistungsmarken → Art. 88 Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke → Abs. 4
Artikel 88 (4) UMV

Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung
Regelt Erwerb, Wirkung und Verfahren der Unionsmarke als einheitliches Schutzrecht für die gesamte Union.

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